Widerspruch (Allgemeines)

kirstenna @, Donnerstag, 27.07.2023, 21:59 (vor 276 Tagen)

Zu dem Alber Zug Gerät.

Solange Gesetze besagen, das gesellschaftliche Teilhabe darin besteht, frische Luft zu genießen im Umkreis von 400 m, hat man da keine Chance.

Es fehlen tatsächlich die gesetzlichen Grundlagen.

Ich stelle das mal hier rein.

Das, was ich krass finde, mache ich dick.

Vielleicht mag sich hierzu jemand äußern.

Der angebotene Elektrorollstuhl zum Vertragspreis mit Federung ist wohl ein unförmiger Schrott.

Unbeweglich aber unzerstörbar.

Der letzte Dreck vermutlich.

Obwohl ich wieder in den VDK eingetreten bin, rechne ich mir keine Chance aus, bei einer Klage.

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Widerspruchsbescheid
gemäß § 85 Sozialgerichtsgesetz


Dem Widerspruch wird nicht abgeholfen.

Die im Widerspruchsverfahren ggf. entstandenen notwendigen Aufwendungen werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe

Die Angelegenheit wurde eingehend geprüft mit dem Ergebnis, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden kann.

Aus den folgenden Gründen konnte die TK dem Anliegen leider nicht entsprechen.

Bei Hilfsmitteln, die nicht unmittelbar eine körperliche Funktion ersetzen, sondern die direkten oder indirekten Folgen einer Behinderung ausgleichen (mittelbarer Behinderungsausgleich), kann von medizinischer Rehabilitation aber nur dann die Rede sein, wenn der Zweck des Hilfsmitteleinsatzes der Befriedigung körperlicher Grundfunktionen und in diesem Sinne einem Grundbedürfnis (Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrung aufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums) dient.

Die Grundbedürfnisse "Fortbewegung" und "Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums" umfassen zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die Bewegungsmöglichkeit in der eigenen Wohnung und im umliegenden Nahbereich, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden Stellen zu erreichen, um Alltagsgeschäfte (Einkaufen, die Erledigung von Post- und Bankgeschäften sowie den Besuch von Apotheken, Ärzten und Therapeuten) erledigen zu können.

Das Grundbedürfnis "Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums" hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 7. Mai 2020 (Aktenzeichen: B 3 KR 7/19 R) weiter konkretisiert und entschieden, dass die Erschließung des Nahbereichs nicht zu eng in Bezug auf die Art und Weise, wie sich Versicherte im Einzelfall den Nahbereich der Wohnung zumutbar und in angemessener Weise erschließen, gefasst werden darf. Hierbei sei insbesondere das gesetzliche Teilhabeziel, ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen, zu beachten.

Dabei unberücksichtigt bleiben weiterhin

die individuellen und konkreten topographischen Gegebenheiten des Wohnumfeldes (bergige, hügelige Gegend sowie fehlende Barrierefreiheit von öffentlichen Wegen und Plätzen) sowie die konkrete und individuelle Wohnungsbeschaffenheit (Mehrgeschossigkeit, Wohnungsausstattung, enge Bauweise),

der Wunsch nach schnellerer Fortbewegung und über den Nahbereich hinaus (z. B. Fortbewegung in Kombination von Auto und Rollstuhl bzw. öffentliche Verkehrsmittel und Rollstuhl), auch wenn ein Aufsuchen weiter entfernter Orte zur Sicherstellung von Grundbedürfnissen (z. B. Aufsuchen von Ärzten, Kliniken, Apotheken und Therapeuten) und zur Erledigung von Alltagsgeschäften (das Einkaufen, die Erledigung von Behörden-, Post- und Bankgeschäften) erforderlich ist,

Freizeitaktivitäten, wie Wandern, Dauerlauf, spezielle sportliche Aktivitäten, Ausflüge mit dem Fahrrad, die nicht zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zählen und deshalb ebenfalls nicht zu einem Anspruch eines Behinderten auf ein Hilfsmittel zulasten der GKV führen.

Ferner ist die Herstellung der Barrierefreiheit von Beförderungsmitteln im öffentlichen Personennahverkehr sowie öffentlicher und vieler ziviler Bauten, sowohl auf der Ebene des Bundes als auch in den Ländern, gesetzlich der Verantwortung der Eigentümer zugewiesen und damit der Zuständigkeit der GKV entzogen.


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