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Cannabis seit 17.10. von Fachärzten auf Kassenrezept zu verordnen (Allgemeines)

naseweis ⌂, in meinem Paradies, Donnerstag, 31. Oktober 2024, 20:09 (vor 37 Tagen) @ kirstenna

Neuigkeiten, die mir meine Krankenkasse heute mitgeteilt hat.


.
Ja Kirstenna, nicht nur der Neurologe sondern auch andere Fachärzte.
Prinzipiell muss der Arzt/die Ärztin aber auch dazu bereit sein. Dass sie verordnen dürfen heißt ja nicht, dass sie MÜSSEN. Ich bin gespannt, wie sich das entwickelt.

Und aufgepasst:

Die Verordnungsvorraussetzungen aus § 44 (3) gelten weiterhin(s.u.)

1.Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen
Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin,
Fachärztin/Facharzt für Anästhesiologie,
Fachärztin/Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie,
Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin,
Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Angiologie,
Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie,
Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie,
Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie,
Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie,
Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie,
Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie,
Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie,
Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie,
Fachärztin/Facharzt für Neurologie,
Fachärztin/Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
Fachärztin/Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

2.Zusatzbezeichnungen
Geriatrie,
Medikamentöse Tumortherapie,
Palliativmedizin,
Schlafmedizin oder
Spezielle Schmerztherapie


#################
Die Verordnungsvorraussetzungen aus § 44 (3)

(3) Die Verordnung von Cannabisarzneimitteln ist zulässig für Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung, wenn

1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung

a) nicht zur Verfügung steht oder
b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann und

2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.Die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt hat die beabsichtigte Verordnung hinsichtlich der Auswahl des Cannabisarzneimittels zu konkretisieren.

(4) Bei einer Therapie mit Cannabisarzneimitteln nach Absatz 3 ist die Zweckmäßigkeit einer Weiterbehandlung innerhalb der ersten drei Monate engmaschig und anschließend in regelmäßigen Abständen zu beurteilen. Art, Dauer und Ergebnis des Einsatzes von Cannabisarzneimitteln sind durch die verordnende Ärztin oder den verordnenden Arzt in ihrer bzw. seiner Patientenakte zu dokumentieren.

(5) Eine Krankheit ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.

(6) Der Anspruch auf Versorgung mit zugelassenen Arzneimitteln nach § 31 Absatz 1
SGB V bleibt unberührt.

--
das Geheimnis der Medizin besteht darin,
den Patienten abzulenken,
während die Natur sich selber hilft (Voltaire)

Sisyphos hatte es auch nicht leicht


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